Im vergangenen Jahr wurden mehrere steuerliche Hindernisse für Sanierungen beseitigt.
Die Corona-Krise zeigt bereits nach wenigen Monaten erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage vieler Unternehmen. Während sich die Bundesregierung bemüht, Hilfspakete auf den Weg zu bringen und Kurzarbeit zu fördern, sind die Folgen für viele Branchen vernichtend. Manche Unternehmen werden auf lange Sicht eine Insolvenz nicht abwenden können. Eine bevorstehende Insolvenz zeichnet sich oft dadurch ab, dass der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitnehmer zu bezahlen.
Was passiert mit ausstehenden Löhnen?
Stellt der Insolvenzverwalter im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG und löst das Arbeitsgericht daraufhin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf, so erhält der Arbeitnehmer diese Abfindung aus der Insolvenzmasse (vollständig) ausbezahlt – anstatt (wie bisher angenommen) im Insolvenzverfahren nur einen Bruchteil dieser Abfindung geltend machen zu können.
Hintergrund
Wirecard's insolvency administrator has won a first victory before the Munich I Regional Court. On 5 May, the court declared the annual financial statements for 2017 and 2018, which show balance sheet profits totalling around EUR 600 million, null and void. Dividends of around EUR 47 million were distributed to Wirecard's shareholders from these profits, which probably never existed. As a consequence of the nullity of the annual accounts, the resolutions on the utilisation of the balance sheet profits are also null and void.
The coronavirus pandemic is sending shock waves through the business world. If a GmbH (German limited liability company) finds itself in financial distress, the management in particular will be under pressure and must fight for the survival of the business. At the same time, there are various scenarios in which managing directors could be held liable for not implementing crisis prevention measures or exercising the necessary diligence during the crisis.
Liability for inadequate crisis prevention
Recently the German legislature passed a new law, exempting extraordinary profits created by the waiver of claims under restructurings from income tax liability. The amendment was necessary because the German Federal Tax Court had previously held the original administrative decree (which in a conceptually different manner avoided the tax burden on such profits) unlawful. This article gives a brief overview over the legislative history and the practical consequences of the amendment.
1. LEGISLATIVE HISTORY
Die anhaltenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Hotelbranche und eine mögliche Restrukturierungsoption
Über zwei Jahre nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie sind deren Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft immer noch deutlich spürbar. Insbesondere die Hotelbranche ist von der sogenannten 4. Welle, den derzeitigen Rekordinzidenzen sowie den damit verbundenen staatlich angeordneten Einschränkungen wie 2G (Plus)- bzw. 3G-Regelungen weiterhin stark betroffen.
Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus sorgt für heftige Turbulenzen im Wirtschaftsleben. Gerät eine GmbH in finanzielle Schieflage, steht besonders die Geschäftsführung unter Druck. Sie kämpft um das wirtschaftliche Überleben der Gesellschaft. Gleichzeitig kommen verschiedene Szenarien für die Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn dieser keine Krisenprävention durchgeführt hat oder in der Krise nicht die erforderliche Sorgfalt anwendet.
Haftung wegen unzureichender Krisenprävention
Der Bundestag hat am 8. November 2018 die von der Restrukturierungsbranche ersehnte gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen endlich auf den Weg gebracht. Es wird erwartet, dass auch der Bundesrat in Kürze seine Zustimmung erteilt.
Die Neuregelung:
Rettung durch Restrukturierung im Planverfahren (Restrukturierungsplan & Insolvenzplan)