Seit dem 1. März 2020 ausgereichte Darlehen unterliegen dank neuer Gesetzgebung Privilegierungen im Hinblick auf insolvenzrechtliche Anfechtungs- und Haftungstatbestände.
Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) verkündet. Dieses trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Was ist zu beachten?
Die Pandemie trifft die Wirtschaft mit voller Wucht und ein Ende ist weiterhin nicht absehbar. Um eine ungeordnete Insolvenzwelle zu vermeiden, hat der Gesetzgeber schnell reagiert und mit dem am 27. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020 suspendiert. Per Verordnung kann die Suspendierung bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Handlungsbedarf und Handlungsoptionen
Die Hotelindustrie gehört zu den Branchen, die von der Corona-Krise am schwersten getroffen werden. Mitunter geht es um das schlichte Überleben der betroffenen Unternehmen. Wir möchten Ihnen in einem interdisziplinären Webinar einige der drängendsten Fragen beantworten, die Ihnen helfen sollen, durch diese herausfordernde Zeit durchzukommen.
Folgende Themen stehen im Fokus des Webinars:
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsprobleme entwickeln, sollen auf staatliche Finanzierungshilfen zurückgreifen können. Die Bundesregierung hat diesbezüglich ein Schutzschild beschlossen, der die Unternehmen mittels Kostensenkungen (durch arbeits-, steuer-, und sozialrechtliche Maßnahmen) sowie kurzfristiger Darlehen in der Krise stabilisieren soll. Weitere Maßnahmen werden derzeit zusätzlich auf Länderebene entwickelt.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat Deutschland infiziert. Auch solide Unternehmen drohen in Folge dessen unverschuldet in die Krise zu stürzen. Während die operativen Tätigkeiten aufgrund der Isolierung ganzer Belegschaften oder gesprengten Lieferketten vorübergehend eingestellt werden, bleiben Verbindlichkeiten wie Miete, Gehälter, Sozialabgaben und Kapitaldienst in rechtlicher Hinsicht gegen das Coronavirus immun. Fortlaufende Fixkosten denen kein operatives Ergebnis gegenübersteht, belasten die Liquidität und stellen einen existenzbedrohenden Angriff für jede Unternehmensfinanzierung dar.
The German Insolvency Act (the Act) states that certain company "cash transactions" may be contested in insolvency proceedings only in limited circumstances. Earlier this year, the German Federal Court of Justice clarified that this "cash transaction privilege" does not apply to securities granted by a debtor company for shareholder loans.
In a recent decision, the German courts clarified the circumstances under which repayments on a loan not granted by a direct shareholder of an insolvent borrower could qualify as repayments on a shareholder loan, and therefore avoid being contested in insolvency proceedings.
Background
Regulations
On 21 April 2018, new rules regarding the handling of "group" insolvency proceedings of companies in Germany became effective.
The regulations aimed at better coordination between separate insolvency proceedings, which must be implemented for every company within a group under German insolvency rulings. Prior to the regulations becoming effective, coordination was quite difficult, due to the separate responsibilities of different courts and insolvency administrators.
Amendments to the German Insolvency Act
The German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof) gave a decision on international jurisdiction that sheds light on the importance of the new presumptions in article 3 of (recast) Regulation (EU) 2015/848.