Die Möglichkeiten durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für Startups.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Lockerung der Zahlungsverbote, Einschränkung der Insolvenzanfechtung, Ausschluss der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen sowie Verbraucherdarlehensverträgen, Moratorium zu Gunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen betreffend wesentlicher Dauerschuldverhältnisse, weitere Regelungen
Eigentümerrisiko im Insolvenzfall?
Aufgrund der angespannten Situation in der Hotelbranche treten aktuell diverse Mieter an ihre Vermieter heran und bitten um Stundung oder Erlass der Mietzahlungen für die kommende Zeit. Die Vorschläge für mögliche Kompromisse sind vielfältig – dabei ist aber immer auch die insolvenzrechtliche Situation zu beachten, um hier keine Risiken für Mieter oder Vermieter zu schaffen. Die Ausführungen dieses Beitrags gelten gleichermaßen auch für Hotelpachtverträge.
Aktuell diskutierte Kompromisse
Die Unsicherheit, die von einer weltweiten Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 ausgeht, hat längst die deutsche Wirtschaft erreicht.
Für viele Branchen hat sich das Geschäftsklima massiv eingetrübt. Selbst wenn staatliche Hilfen ausgezahlt werden wird man sich besser früher als später ernsthafte Überlegungen zu einer umfassenden Restrukturierung machen müssen. Ein hilfreicher Weg ist die Sanierung durch Planverfahren, oft verbunden mit Schutzschirm oder sonstiger Eigenverwaltung.
Die wesentlichen Vorzüge auf einen Blick:
Germany has notoriously broad voidability laws. As a rule of thumb, any payment by a third party has high voidability risks if the third party has no obligation to make the payment under the contract. Such payments qualify as incongruent (3 months hardening period, very few further requirements) and often qualify as gratuitous (4 years hardening period, without any further requirements). A recent decision of the German High Court has stirred hope that the Court may give some leeway to cash pool payments by group companies.
Widerlegung der Vermutung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 – IX ZR 342/18)
Ein kürzlich ergangener Beschluss des BGH setzt sich mit der Frage auseinander, wie der Anfechtungsgegner der Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Prozess entgegentreten kann.
Stellt der Insolvenzverwalter im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG und löst das Arbeitsgericht daraufhin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf, so erhält der Arbeitnehmer diese Abfindung aus der Insolvenzmasse (vollständig) ausbezahlt – anstatt (wie bisher angenommen) im Insolvenzverfahren nur einen Bruchteil dieser Abfindung geltend machen zu können.
Hintergrund
Im vergangenen Jahr wurden mehrere steuerliche Hindernisse für Sanierungen beseitigt.
Der frisch veröffentliche Bericht zur Evaluation des ESUG stellt fest, dass die durch das ESUG eingeführten Änderungen insgesamt positiv aufgenommen worden sind, aber an vielen Stellen noch Verbesserungsbedarf besteht. Sollte tatsächlich Anfang 2019 die EU-Restrukturierungsrichtlinie verabschiedet werden, hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit in einem (großen) Wurf, die ESUG Regelungen zu verbessern und die Anforderungen der EU an ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren umzusetzen.
The recently published report on the evaluation of the ESUG, the German law to facilitate the restructuring of companies, states that the changes introduced by the ESUG have been received positively overall, but that there is still room for improvement in many areas. Should the EU Restructuring Directive actually be adopted at the beginning of 2019, the legislator would have the opportunity to improve the ESUG legislation and implement the EU requirements for pre-insolvency restructuring proceedings in one bill.