Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Juli 2024 (II ZR 206/22) entschieden, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen mit der Gesellschaft getreten sind, wenn die verschleppungsbedingte Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbestand.
Sachverhalt
Konjunktur. Der ökonomische Motor Europas – die deutsche Wirtschaft – schwächelt. Insolvenz- und Sanierungsberater Professor Georg Streit nennt im Gespräch mit ANWALT AKTUELL die wesentlichsten Gründe, warum es nicht so rund läuft wie früher.
Anwalt Aktuell: Herr Professor Streit, befindet sich die deutsche Wirtschaft in einer Rückwärtsentwicklung?
Der Entwurf des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG“)) vom Bundesministerium der Finanzen („BMF“) und dem Bundesministerium der Justiz („BMJ“) führt nicht nur elektronische Aktien ein, sondern stärkt auch Kundenrechte bei Insolvenz von Kryptoverwahrern. Zukünftig normiert das Kreditwesengesetz („KWG“), wie Kryptoverwahrer das von ihnen verwahrte Kundenvermögen schützen müssen und was mit dem verwahrten Kundenvermögen bei einer Insolvenz des Kryptoverwahrers passiert.
Wandeldarlehen sind ein bewährtes und seit Jahren fest etabliertes Finanzierungsinstrument für Start-ups. Ein Wandeldarlehen ist ein (in aller Regel unbesichertes) Darlehen verbunden mit einem Recht oder auch einer Pflicht zur späteren Wandlung der Darlehensforderung (zzgl. aufgelaufener Zinsen) (zumeist im Zuge der nächsten Finanzierungsrunde) in neu an dem Start-up auszugebende Gesellschaftsanteile. Hierbei werden Wandeldarlehen regelmäßig als flexibles Instrument gewählt, um mit geringem Aufwand eine Finanzierung zu erreichen.
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Inhalt
I. Brexit what does it involve and when could it happen?............................................................ 3
II. Legal areas affected................................................................................................................... 5
1. Choice of law clauses in existing legal relationships and the law applicable to non-contractual
obligations........................................................................................................................... 5
Cross-border insolvency proceedings involving the UK
The question of which law is applicable to cross-border insolvency proceedings within the EU and which court has jurisdiction over the opening, monitoring or conducting of the insolvency proceedings, is regulated by Council Regulation (EC) No. 1346/2000 on Insolvency Proceedings (Insolvency Regulation) that is directly applicable in all EU member states, with the exception of Denmark.