Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass eine ungerechtfertigte Betreibung auf dem Betreibungsregisterauszug nicht ersichtlich ist. In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht erste Entscheide gefällt, welche die die Tragweite der seit 2019 in Kraft stehenden Bestimmung präzisiert.
Wir beziehen uns auf das Schreiben vom 19. Oktober 2020 betreffend die Eröffnung der Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register und bedanken uns bestens für die Gelegenheit zur Stellungna
Wir beziehen uns auf das Schreiben vom 19. Oktober 2020 betreffend die Erffnung der Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register und bedanken uns bestens fr die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Within the European Union, cross-border insolvency is governed by the Regulation on Insolvency Proceedings.[1] Since Switzerland is not a member state of the EU, the EU Regulation does not directly apply to cross-border insolvency matters that are related to Switzerland, which significantly complicated the conducting of such proceedings.
Within the European Union, cross-border insolvency is governed by the Regulation on Insolvency Proceedings. Since Switzerland is not a member state of the EU, the EU Regulation does not directly apply to cross-border insolvency matters that are related to Switzerland, which significantly complicates the conducting of such proceedings.
Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind. Neben dieser neuen Möglichkeit hat das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zusätzliche kleinere Änderungen erfahren, welche in diesem Beitrag kurz aufgezeigt werden.
Innerhalb der EU regelt die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) grenzüberschreitende Insolvenzverfahren. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, findet die Verordnung keine direkte Anwendung auf grenzüberschreitende Insolvenzverfahren mit Bezug zur Schweiz, was die Durchführung solcher Verfahren erheblich erschwerte. Per 1. Januar 2019 traten nun jedoch Änderungen zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) in Kraft, welche zu einer vereinfachten Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren führen.
Der Bundesrat hat aufgrund der ausserordentlichen Lage mit Bezug auf die Corona-Pandemie den Rechtsstillstand im Betreibungswesen angeordnet. Dieser Rechtsstillstand gilt vom 19. März 2020 bis am 4. April 2020. Im unmittelbaren Anschluss daran beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien, welche vom 5. April bis am 19. April 2020 dauern. Im Folgenden beantworten wir einige praktische Fragen zum Betreibungs- und Konkursrecht in Zeiten der Corona-Krise.
1. Was bedeutet Rechtsstillstand?
In view of the extraordinary situation with regard to the corona pandemic, the Federal Council has ordered a temporary stay of debt enforcement. This stay of enforcement is valid from 19 March 2020 until 4 April 2020, and will be immediately followed by the statutory enforcement holidays, which last from 5 April until 19 April 2020. Below, we will answer some practical questions on debt enforcement and bankruptcy law in times of the corona crisis.