Der Bundestag hat am 8. November 2018 die von der Restrukturierungsbranche ersehnte gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen endlich auf den Weg gebracht. Es wird erwartet, dass auch der Bundesrat in Kürze seine Zustimmung erteilt.
Die Neuregelung:
Der Wert der Insolvenzmasse ist Berechnungsgrundlage sowohl für die Vergütung des Insolvenzverwalters als auch die Gerichtsgebühr im Insolvenzverfahren. Obwohl die Regelungen hierzu gleich lauten, legt sie das OLG München unterschiedlich aus. Die Folge im aktuellen Fall ist eine knapp sechsfach höhere Bemessungsgrundlage zugunsten der Gerichtskasse. Die Mehrheit der Oberlandesgerichte teilt diese Sichtweise nicht. Damit begründet die Rechtsprechung des OLG München einen deutlichen Standortnachteil für Betriebsfortführungen im Insolvenzverfahren im Bezirk des Oberlandesgerichts München.
Nach der Implementierung des StaRUG-Verfahrens in 2021 zeichnet sich abermalig die Einführung eines neuen sanierungsrechtlichen Verfahrens ab. Auch wenn der europäische Gesetzgebungsprozess sich noch in einem frühen Stadium befindet, verspricht die bisher angedachte Art und Weise der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen sowohl für (potentielle) Schuldner als auch für die übrigen Beteiligten im insolvenznahen Umfeld weitreichende Folgen zu haben.
In its decision of October 27, 2022 (IX ZR 145/21), the German Federal Court of Justice (BGH) ruled on a long-running dispute under German insolvency law. In its decision, the Court assumed that the insolvency administrator's right of realization under section 166 German Insolvency Code (InsO) does not extend to other rights.
Der BGH hat mit Entscheidung vom 27. Oktober 2022 (IX ZR 145/21) eine langwährende, insolvenzrechtliche Streitigkeit entschieden. In seiner Entscheidung nahm der BGH an, dass sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht auf sonstige Rechte erstreckt. Dies legt einen lange bestehenden und intensiv geführten Streit bei, ob sich das Verwertungsrecht neben beweglichen Sachen im Besitz des Verwalters und abgetretenen Forderungen auch auf sonstige Rechte wie insbesondere verpfändete Gesellschaftsanteile oder abgetretene oder verpfändete IP-Rechte erstreckt.
Der frisch veröffentliche Bericht zur Evaluation des ESUG stellt fest, dass die durch das ESUG eingeführten Änderungen insgesamt positiv aufgenommen worden sind, aber an vielen Stellen noch Verbesserungsbedarf besteht. Sollte tatsächlich Anfang 2019 die EU-Restrukturierungsrichtlinie verabschiedet werden, hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit in einem (großen) Wurf, die ESUG Regelungen zu verbessern und die Anforderungen der EU an ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren umzusetzen.
Der Wert der Insolvenzmasse ist Berechnungsgrundlage sowohl für die Vergütung des Insolvenzverwalters als auch die Gerichtsgebühr im Insolvenzverfahren. Obwohl die Regelungen hierzu gleich lauten, legt sie das OLG München unterschiedlich aus. Die Folge im aktuellen Fall ist eine knapp sechsfach höhere Bemessungsgrundlage zugunsten der Gerichtskasse. Die Mehrheit der Oberlandesgerichte teilt diese Sichtweise nicht. Damit begründet die Rechtsprechung des OLG München einen deutlichen Standortnachteil für Betriebsfortführungen im Insolvenzverfahren im Bezirk des Oberlandesgerichts München.
As reported earlier, a new corporate restructuring law will be enacted in Germany. The new law's centerpiece will be the so-called stabilization and restructuring framework ("SRF"). The German Parliament (the Bundestag) passed the law on 17 December 2020. On 18 December 2020 the law was also accepted by the Federal Council (the Bundesrat). It will come into force on 1 January 2021, already.
Wie bereits berichtet erhält Deutschland ein neues Restrukturierungsrecht für Unternehmen, dessen Herzstück der sogenannte Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen („SRR“) ist. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz am 17. Dezember 2020 verabschiedet. Am 18. Dezember 2020 wurde das Gesetz auch durch den Bundesrat gebilligt. Es wird bereits am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Lockerung der Zahlungsverbote, Einschränkung der Insolvenzanfechtung, Ausschluss der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen sowie Verbraucherdarlehensverträgen, Moratorium zu Gunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen betreffend wesentlicher Dauerschuldverhältnisse, weitere Regelungen