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Key developments of interest over the last month include: IOSCO publishing its final Policy Recommendations for Crypto and Digital Asset (CDA) Markets; the UK government publishing a response to its previous consultation and call for evidence on proposals for the future financial services regulatory regime for digital assets as well as the FCA and Bank of England publishing proposals on the UK stablecoins regulatory regime; the European Parliament's ECON Committee publishing draft reports on the proposed PSD3 and Payment Services Regulation; and the UK government publishing a Future of Paym

On 30 October 2023, the UK government published an update on its legislative approach for regulating fiat-backed stablecoins, following on from its consultation on the UK regulatory approach to cryptoassets and stablecoins in January 2021, and the response to that consultation in April 2022. Alongside this, it published a response to its consultation on the approach to managing the failure of systemic digital settlement asset (DSA) (including stablecoin) firms.

Die Corona-Krise zeigt bereits nach wenigen Monaten erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage vieler Unternehmen. Während sich die Bundesregierung bemüht, Hilfspakete auf den Weg zu bringen und Kurzarbeit zu fördern, sind die Folgen für viele Branchen vernichtend. Manche Unternehmen werden auf lange Sicht eine Insolvenz nicht abwenden können. Eine bevorstehende Insolvenz zeichnet sich oft dadurch ab, dass der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitnehmer zu bezahlen.

Was passiert mit ausstehenden Löhnen?

Stellt der Insolvenzverwalter im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG und löst das Arbeitsgericht daraufhin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf, so erhält der Arbeitnehmer diese Abfindung aus der Insolvenzmasse (vollständig) ausbezahlt – anstatt (wie bisher angenommen) im Insolvenzverfahren nur einen Bruchteil dieser Abfindung geltend machen zu können.

Hintergrund

Ein Insolvenzverwalter kann sich nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht auf die Wirksamkeit einer bereits ausgesprochenen Kündigung verlassen und das Ergebnis des Kündigungsschutzprozesses abwarten, sondern muss erneut kündigen, um die Entstehung von weiteren Ansprüchen des Arbeitnehmers als Neumasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 2 Nr.