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Seit dem 1. März 2020 ausgereichte Darlehen unterliegen dank neuer Gesetzgebung Privilegierungen im Hinblick auf insolvenzrechtliche Anfechtungs- und Haftungstatbestände.

Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) verkündet. Dieses trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Im Zuge der „Corona-Krise“ benötigen viele betroffene Unternehmen dringend staatliche Unterstützung, um akute Liquiditätsengpässe zeitnah abwenden zu können und um ihre Eigenkapitalquote zu stärken. Der Bund hat dazu nun das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG) erlassen. Das WStFG sieht die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zur Stützung der Realwirtschaft vor (Ausführliche Informationen zum WSF wie bspw. zu Antragsberechtigungen, Voraussetzungen und Zuständigkeiten finden Sie u.a.

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsprobleme entwickeln, sollen auf staatliche Finanzierungshilfen zurückgreifen können. Die Bundesregierung hat diesbezüglich ein Schutzschild beschlossen, der die Unternehmen mittels Kostensenkungen (durch arbeits-, steuer-, und sozialrechtliche Maßnahmen) sowie kurzfristiger Darlehen in der Krise stabilisieren soll. Weitere Maßnahmen werden derzeit zusätzlich auf Länderebene entwickelt.

Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat Deutschland infiziert. Auch solide Unternehmen drohen in Folge dessen unverschuldet in die Krise zu stürzen. Während die operativen Tätigkeiten aufgrund der Isolierung ganzer Belegschaften oder gesprengten Lieferketten vorübergehend eingestellt werden, bleiben Verbindlichkeiten wie Miete, Gehälter, Sozialabgaben und Kapitaldienst in rechtlicher Hinsicht gegen das Coronavirus immun. Fortlaufende Fixkosten denen kein operatives Ergebnis gegenübersteht, belasten die Liquidität und stellen einen existenzbedrohenden Angriff für jede Unternehmensfinanzierung dar.

Before ingesting too much holiday cheer, we encourage you to consider a recent opinion from the United States Court of Appeals for the Second Circuit.

Weil Bankruptcy Blog connoisseurs will recall that, in May 2019, we wrote on the Southern District of New York’s decision in In re Tribune Co. Fraudulent Conveyance Litigation, Case No. 12-2652, 2019 WL 1771786 (S.D.N.Y. April 23, 2019) (Cote, J.) (“Tribune I”).

A recent chapter 15 decision by Judge Martin Glenn of the United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York (the “Bankruptcy Court”) suggests that third-party releases susceptible to challenge or rejection in chapter 11 proceedings may be recognized and enforced under chapter 15. This decision provides companies with cross-border connections a path to achieve approval of non-consensual third-party guarantor releases in the U.S.

Background

A recent chapter 15 decision by Judge Martin Glenn of the United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York (the “Bankruptcy Court”) suggests that third-party releases susceptible to challenge or rejection in chapter 11 proceedings may be recognized and enforced under chapter 15. This decision provides companies with cross-border connections a path to achieve approval of non-consensual third-party guarantor releases in the U.S.

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