Fulltext Search

In StaRUG-Verfahren gehen oftmals Gesellschafterstreitigkeiten voraus oder entstehen im Laufe der Sanierung.

Ein Überblick über Inhalt und Anforderungen der planergänzenden Sanierungsinstrumente des StaRUG zum zielgerichteten Einsatz in der Praxis.

Dieser erste Beitrag der Blogserie StaRUG gibt einen Überblick über die Chancen und Schwierigkeiten bei der Anwendung des StaRUG in der Praxis.

Seit 9. November 2022 ist das SanInsKG mit (scheinbaren) Erleichterungen im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht und dem Prognosezeitraum in Kraft.

Das „Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) hat die Regeln für die Fortbestehensprognose bei Überschuldung geändert, insbesondere den Prognosezeitraum nach § 19 Abs. 2 InsO bis zum 31. Dezember 2023 von zwölf auf vier Monate verkürzt.

Die aus Sicht der deutschen Volks- wirtschaft erhebliche Kapitalanlage- tätigkeit von Versicherungsunterneh- men (VU) unterliegt den aufsichts- rechtlichen Vorgaben des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG). Im Hinblick auf die Vorgaben der euro- päischen Solvency II-Richtlinie haben sich mit Inkrafttreten des neuen VAG zum 1. Januar 2016 (VAG n.F.) Ände- rungen der Anforderungen an die Kapitalanlage von VU ergeben. Dies gibt Anlass, einen Blick auf die wichtigsten Neuerungen zu werfen.

A.   Bisherige Rechtslage

The economically significant investment activity by insurance companies is subject to the regulatory requirements of the German Insurance Supervision Act (Versiche­ rungsaufsichtsgesetz – VAG). With regard to the provisions of the European Solvency II Directive, changes to the requirements for capital investments of insurance companies have resulted from the new VAG which came into effect as of 01 January 2016 (VAG new). This gives us cause to take a look at the most important changes.

A.  Former legal situation