Die maßgeschneiderte Sanierungslösung für den Fußballverein in der Krise ist elementar für den zukünftigen Erfolg.
Die §§ 89 – 91 StaRUG: Eigenständiger Regelungsinhalt oder lediglich klarstellender Charakter? Wir klären auf!
Die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (Restrukturierungsrichtlinie) enthält in Kapitel 4 (Art. 17, 18) besondere Vorschriften zur Insolvenzanfechtung. Diese hat der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 89 – 91 StaRUG in nationales Recht umgesetzt. Daher lohnt sich ein vertiefter Blick auf diese Vorschriften.
Richtliniengeber möchte Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen schützen
Das StaRUG hat das deutsche Sanierungsrecht ergänzt. Der neu eingeführte Restrukturierungsbeauftragte kann dabei als Moderator der Sanierung fungieren.
Ein Verständnis für die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten* erfordert einen Blick auf den Ursprung und das Ziel des StaRUG. Es wurde geschaffen, um Unternehmen präventive Instrumente zur Verfügung zu stellen, die frühzeitigere Restrukturierungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglichen.
Das StaRUG und der Restrukturierungsbeauftragte
Die Schlussabrechnungsfrist für viele Coronahilfen läuft am 31. Oktober 2023 ab. Es lohnt die Krisenfrüherkennung mittels rollierender Liquiditätsplanung.
Die aus Sicht der deutschen Volks- wirtschaft erhebliche Kapitalanlage- tätigkeit von Versicherungsunterneh- men (VU) unterliegt den aufsichts- rechtlichen Vorgaben des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG). Im Hinblick auf die Vorgaben der euro- päischen Solvency II-Richtlinie haben sich mit Inkrafttreten des neuen VAG zum 1. Januar 2016 (VAG n.F.) Ände- rungen der Anforderungen an die Kapitalanlage von VU ergeben. Dies gibt Anlass, einen Blick auf die wichtigsten Neuerungen zu werfen.
A. Bisherige Rechtslage
The economically significant investment activity by insurance companies is subject to the regulatory requirements of the German Insurance Supervision Act (Versiche rungsaufsichtsgesetz – VAG). With regard to the provisions of the European Solvency II Directive, changes to the requirements for capital investments of insurance companies have resulted from the new VAG which came into effect as of 01 January 2016 (VAG new). This gives us cause to take a look at the most important changes.
A. Former legal situation