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Für die Einordnung des Nachteilsausgleichs als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung ist der Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsänderung entscheidend.

Qualifizierung des Annahmeverzugslohns als Neuforderung oder Altmasseverbindlichkeit von Kündigungsmöglichkeit vor Entstehung des Lohnanspruchs abhängig.

Ob eine Forderung in der Insolvenz als Neuforderung oder Altmasseverbindlichkeit eingestuft wird, ist in der Praxis, auf Grund der gesetzlichen Reihenfolge der Befriedigung, von wesentlicher Bedeutung.

Die aus Sicht der deutschen Volks- wirtschaft erhebliche Kapitalanlage- tätigkeit von Versicherungsunterneh- men (VU) unterliegt den aufsichts- rechtlichen Vorgaben des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG). Im Hinblick auf die Vorgaben der euro- päischen Solvency II-Richtlinie haben sich mit Inkrafttreten des neuen VAG zum 1. Januar 2016 (VAG n.F.) Ände- rungen der Anforderungen an die Kapitalanlage von VU ergeben. Dies gibt Anlass, einen Blick auf die wichtigsten Neuerungen zu werfen.

A.   Bisherige Rechtslage

The economically significant investment activity by insurance companies is subject to the regulatory requirements of the German Insurance Supervision Act (Versiche­ rungsaufsichtsgesetz – VAG). With regard to the provisions of the European Solvency II Directive, changes to the requirements for capital investments of insurance companies have resulted from the new VAG which came into effect as of 01 January 2016 (VAG new). This gives us cause to take a look at the most important changes.

A.  Former legal situation