Die Vornahme von Zahlungen und die Vereinnahmung von Zahlungen auf einem debitorischen Bankkonto nach Insolvenzreife sowie das Nicht-Stellen eines Insolvenzantrags gehören zu den größten Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer in der Krise. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls ältere D&O-Versicherungsbedingungen für Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Versicherungsschutz gewährten (vgl.

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Die Automobilindustrie zeigt, dass Kooperationen mit Wettbewerbern zur koordinierten Bewältigung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Schwierigkeiten kartellrechtlich möglich sind. Ihre Zulässigkeit kann - flankierend - mit der Kartellbehörde abgestimmt werden.

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Die COVID-19-Pandemie und der damit verbundene Lockdown haben zur schwersten Wirtschaftskrise der Nachkriegszeit geführt. Um einer nicht beherrschbaren Flut von Insolvenzen entgegenzuwirken, wurden binnen kürzester Zeit einschneidende gesetzliche Regelungen sowie umfangreiche staatliche Rettungsmaßnahmen verabschiedet. Zu nennen sind hier insbesondere die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Gewährung von Staatshilfen (insb. KfW-Darlehen).

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On 27 March 2020, the law for the Mitigation of the Consequences of the COVID-19 Pandemic in Civil, Insolvency and Criminal Proceedings Law was announced in the Federal Law Gazette (BGBl. I 2020, page 569). Among other things, the retroaction under commercial law in case of restructuring measures for the year 2020 was extended from eight to twelve months, although adaptations in the Reorganisation Tax Act (UmwStG) were not made in this context. This may result in complications.

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1. Einführung

Das Maßnahmengesetz hat neben Änderungen insbesondere im Insolvenzrecht vorrübergehend auch substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen geschaffen.

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Mit dem Artikelgesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht und dem darin enthaltenen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vom 27. März 2020 wurde die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO) in den sogleich näher beschriebenen Fällen (siehe Ziff. 1) vorübergehend suspendiert und damit zugleich eine mögliche Strafbarkeit wegen des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung (siehe Ziff. 2).

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Der vergangenen Woche vom BMJV angekündigte Gesetzesentwurf zur Lockerung der Insolvenzantragspflicht wird voraussichtlich in der kommenden Woche von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.

Ein Gesetzesentwurf ist noch nicht veröffentlicht. Das BMJV gab jedoch bereits bekannt, dass die Lockerung der Insolvenzantragspflicht an folgende Voraussetzungen geknüpft sein wird:

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With the German Act to Mitigate the Consequences of the COVID-19 Pandemic in Civil, Insolvency and Criminal Proceedings Law and the COVID-19 Insolvency Suspension Act (COVInsAG) contained therein (COVInsAG) of 27 March 2020, the obligation to file an insolvency petition (section 15a InsO) was temporarily suspended in the cases described in more detail below (see no.

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