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The COVID-19 pandemic has placed immense strain across the whole of the economy and raises the issue of how company directors should balance their obligations to shareholders and creditors while ensuring that they protect themselves from any personal liability.

Companies and their directors in the following sectors of the economy face difficult decisions:

Das Oberlandesgericht München hat in einem bisher unveröffentlichten Hinweisbeschluss[1] die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle[2] und des Oberlandesgerichts Düsseldorfs[3] bestätigt, dass für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer wegen Zahlungen trotz Insolvenzreife kein Versicherungsschutz unter einer D&O-Versicherung besteht. Daneben hat das Oberlandesgericht München auch zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Abtretungskonstellationen Stellung bezogen.

Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

Das Gesetz zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts ist am 05.04.2017 in Kraft getreten. Im Fokus steht mit § 133 InsO die sogenannte Voranfechtung, die bislang in ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Kritik stand. Im Ergebnis musste ein Gläubiger so bereits dann mit einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter rechnen, wenn er seinem Schuldner eine Ratenzahlung gewährte.