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OLG Naumburg verneint Haftung der Organe eines insolventen Zeitarbeitsunternehmens gegenüber den Einzugsstellen.

Bislang ist von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob eine persönliche Haftung der Organe eines Zeitarbeitsunternehmens wie der Geschäftsführung gegenüber den Einzugsstellen in Betracht kommt.