In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG festgestellt, dass die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann eingreift, wenn bis zu einem anvisierten Stilllegungszeitpunkt noch viel Zeit vergeht und für ein Unternehmen in der Zwischenzeit – anders als prognostiziert – doch ein Erwerber gefunden wird (BAG, Urteil vom 17. August 2023 – 6 AZR 56/23, PM).
Der Gesetzesentwurf sieht Regelungen zu Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Zahlungsverboten, neuen Darlehen und Sicherheiten sowie zur Insolvenzanfechtbarkeit vor:
1. Insolvenzantragspflicht
The draft bill provides regulations regarding the suspension of the obligation to file for insolvency, payment prohibitions for management, new loans and securities, as well as claw-back risks:
1. Obligation to File for Insolvency
According to the ministry, the draft bill has been prepared, and a first reading in the Bundestag is scheduled for March 25, 2020. It is expected that the law will come into force this month. According to the aforementioned press release, the temporary suspension of the obligation to file for insolvency will be subject to the following conditions:
Nach Informationen aus dem Ministerium werde derzeit am Gesetzesentwurf gearbeitet und eine erste Lesung im Bundestag sei für den 25.03.2020 geplant. Man gehe davon aus, dass das Gesetz noch in diesem Monat in Kraft treten werde.
Nach der Pressemitteilung vom 16.03.2020 soll die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an folgende Voraussetzungen geknüpft sein: