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Eine Insolvenz bleibt nicht ohne Folgen für eine steuerliche Organschaft.

Es existieren im Grundsatz zwei Formen der steuerlichen Organschaft: die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft, auch ertragsteuerliche Organschaft genannt, und die umsatzsteuerliche Organschaft. Gerät der Organträger oder eine Organgesellschaft in die Krise, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Bestand dieser Organschaften haben – insbesondere ab der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Eine Betriebsprüfung beim Arbeitgeber kann dazu führen, dass Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Die Folge kann eine drohende Insolvenz sein.

OLG Naumburg verneint Haftung der Organe eines insolventen Zeitarbeitsunternehmens gegenüber den Einzugsstellen.

Bislang ist von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob eine persönliche Haftung der Organe eines Zeitarbeitsunternehmens wie der Geschäftsführung gegenüber den Einzugsstellen in Betracht kommt.