Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass eine ungerechtfertigte Betreibung auf dem Betreibungsregisterauszug nicht ersichtlich ist. In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht erste Entscheide gefällt, welche die die Tragweite der seit 2019 in Kraft stehenden Bestimmung präzisiert.

Within the European Union, cross-border insolvency is governed by the Regulation on Insolvency Proceedings.[1] Since Switzerland is not a member state of the EU, the EU Regulation does not directly apply to cross-border insolvency matters that are related to Switzerland, which significantly complicated the conducting of such proceedings.

Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind. Neben dieser neuen Möglichkeit hat das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zusätzliche kleinere Änderungen erfahren, welche in diesem Beitrag kurz aufgezeigt werden.

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Innerhalb der EU regelt die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) grenzüberschreitende Insolvenzverfahren. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, findet die Verordnung keine direkte Anwendung auf grenzüberschreitende Insolvenzverfahren mit Bezug zur Schweiz, was die Durchführung solcher Verfahren erheblich erschwerte. Per 1. Januar 2019 traten nun jedoch Änderungen zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) in Kraft, welche zu einer vereinfachten Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren führen.

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