Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Juli 2024 (II ZR 206/22) entschieden, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen mit der Gesellschaft getreten sind, wenn die verschleppungsbedingte Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbestand.

Sachverhalt

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