Der BGH hat mit Entscheidung vom 27. Oktober 2022 (IX ZR 145/21) eine langwährende, insolvenzrechtliche Streitigkeit entschieden. In seiner Entscheidung nahm der BGH an, dass sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht auf sonstige Rechte erstreckt. Dies legt einen lange bestehenden und intensiv geführten Streit bei, ob sich das Verwertungsrecht neben beweglichen Sachen im Besitz des Verwalters und abgetretenen Forderungen auch auf sonstige Rechte wie insbesondere verpfändete Gesellschaftsanteile oder abgetretene oder verpfändete IP-Rechte erstreckt.
In its decision of October 27, 2022 (IX ZR 145/21), the German Federal Court of Justice (BGH) ruled on a long-running dispute under German insolvency law. In its decision, the Court assumed that the insolvency administrator's right of realization under section 166 German Insolvency Code (InsO) does not extend to other rights.
Der BGH hat mit Entscheidung vom 27. Oktober 2022 (IX ZR 145/21) eine langwährende, insolvenzrechtliche Streitigkeit entschieden. In seiner Entscheidung nahm der BGH an, dass sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht auf sonstige Rechte erstreckt. Dies legt einen lange bestehenden und intensiv geführten Streit bei, ob sich das Verwertungsrecht neben beweglichen Sachen im Besitz des Verwalters und abgetretenen Forderungen auch auf sonstige Rechte wie insbesondere verpfändete Gesellschaftsanteile oder abgetretene oder verpfändete IP-Rechte erstreckt.