Das Oberlandesgericht München hat in einem bisher unveröffentlichten Hinweisbeschluss[1] die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle[2] und des Oberlandesgerichts Düsseldorfs[3] bestätigt, dass für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer wegen Zahlungen trotz Insolvenzreife kein Versicherungsschutz unter einer D&O-Versicherung besteht. Daneben hat das Oberlandesgericht München auch zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Abtretungskonstellationen Stellung bezogen.
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
Das Gesetz zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts ist am 05.04.2017 in Kraft getreten. Im Fokus steht mit § 133 InsO die sogenannte Voranfechtung, die bislang in ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Kritik stand. Im Ergebnis musste ein Gläubiger so bereits dann mit einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter rechnen, wenn er seinem Schuldner eine Ratenzahlung gewährte.
Liquidators may often consider it necessary to bring proceedings on behalf of the insolvent company to seek to recover assets or obtain compensation on the company’s behalf. If that action fails, and the insolvent company does not have the funds to meet any costs order made against it, the liquidator is potentially personally exposed to paying those costs pursuant to a non-party costs order. This could operate harshly for liquidators. Every piece of litigation has a winner and a loser.