Bekanntlich ist die Qualifizierung eines Darlehens als Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz des Darlehensnehmers besonders nachteilig, da Forderungen aus Gesellschafterdarlehen oder dem gleichgestellte Forderungen gemäß § 39 Abs.1 Nr. 5 InsO nachrangig sind und auch hierfür gestellte Sicherheiten nicht verwertet werden können.
OLG Hamm Entscheidung zu mittelbaren Gesellschafterdarlehen