Der frisch veröffentliche Bericht zur Evaluation des ESUG stellt fest, dass die durch das ESUG eingeführten Änderungen insgesamt positiv aufgenommen worden sind, aber an vielen Stellen noch Verbesserungsbedarf besteht. Sollte tatsächlich Anfang 2019 die EU-Restrukturierungsrichtlinie verabschiedet werden, hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit in einem (großen) Wurf, die ESUG Regelungen zu verbessern und die Anforderungen der EU an ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren umzusetzen.
Der Wert der Insolvenzmasse ist Berechnungsgrundlage sowohl für die Vergütung des Insolvenzverwalters als auch die Gerichtsgebühr im Insolvenzverfahren. Obwohl die Regelungen hierzu gleich lauten, legt sie das OLG München unterschiedlich aus. Die Folge im aktuellen Fall ist eine knapp sechsfach höhere Bemessungsgrundlage zugunsten der Gerichtskasse. Die Mehrheit der Oberlandesgerichte teilt diese Sichtweise nicht. Damit begründet die Rechtsprechung des OLG München einen deutlichen Standortnachteil für Betriebsfortführungen im Insolvenzverfahren im Bezirk des Oberlandesgerichts München.
Removal of requirement for sanction
Previously under section 165 IA 86, liquidators in a voluntary winding up would have to seek sanction of the company (in members’ voluntary liquidation) or of the court or liquidation committee (in creditors’ voluntary liquidation) in order to exercise their powers to pay debts, compromise claims etc. SBEEA removes this requirement so that liquidators can exercise those powers freely. This will aid expeditious winding up of companies. Equivalent provisions have also been put into place for trustees in bankruptcy.