Mit Entscheidung des BGH vom 27. Oktober 2022 (IX ZR 145/21) hat dieser die insolvenzrechtliche Streitigkeit zum Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters entschieden. Ausweislich der Entscheidung erstreckt sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht auf sonstige Rechte, wie insbesondere verpfändete Gesellschaftsanteile oder abgetretene oder verpfändete IP-Rechte erstreckt. Der BGH lehnt eine analoge Anwendung ausdrücklich ab.
Keine Regelungslücke
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