Die Corona-Krise zeigt bereits nach wenigen Monaten erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage vieler Unternehmen. Während sich die Bundesregierung bemüht, Hilfspakete auf den Weg zu bringen und Kurzarbeit zu fördern, sind die Folgen für viele Branchen vernichtend. Manche Unternehmen werden auf lange Sicht eine Insolvenz nicht abwenden können. Eine bevorstehende Insolvenz zeichnet sich oft dadurch ab, dass der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitnehmer zu bezahlen.

Was passiert mit ausstehenden Löhnen?

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Stellt der Insolvenzverwalter im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG und löst das Arbeitsgericht daraufhin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf, so erhält der Arbeitnehmer diese Abfindung aus der Insolvenzmasse (vollständig) ausbezahlt – anstatt (wie bisher angenommen) im Insolvenzverfahren nur einen Bruchteil dieser Abfindung geltend machen zu können.

Hintergrund

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Ein Insolvenzverwalter kann sich nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht auf die Wirksamkeit einer bereits ausgesprochenen Kündigung verlassen und das Ergebnis des Kündigungsschutzprozesses abwarten, sondern muss erneut kündigen, um die Entstehung von weiteren Ansprüchen des Arbeitnehmers als Neumasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 2 Nr.

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Stellt der Insolvenzverwalter im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG und löst das Arbeitsgericht daraufhin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf, so erhält der Arbeitnehmer diese Abfindung aus der Insolvenzmasse (vollständig) ausbezahlt – anstatt (wie bisher angenommen) im Insolvenzverfahren nur einen Bruchteil dieser Abfindung geltend machen zu können.

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Ein Insolvenzverwalter kann sich nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht auf die Wirksamkeit einer bereits ausgesprochenen Kündigung verlassen und das Ergebnis des Kündigungsschutzprozesses abwarten, sondern muss erneut kündigen, um die Entstehung von weiteren Ansprüchen des Arbeitnehmers als Neumasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 2 Nr.

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