Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. November 2020 (IV ZR 217/19) entschieden, dass Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, die nach Insolvenzreife vorgenommen wurden, vom Versicherungsschutz der D&O-Versicherung umfasst sind. Mehrere Oberlandesgerichte hatten dies zuletzt noch anders beurteilt. In der Praxis hatte dies zu einer erheblichen Unsicherheit geführt, nicht zuletzt mit Blick auf die infolge der COVID-19-Pandemie vorübergehend geänderten Insolvenzantragspflichten.

Hintergrund der Entscheidung