Mit Urteil vom 26. April 2018 (IX ZR 238/17) hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erstmals die in Literatur und Praxis bisher hochumstrittene Frage entschieden, ob Geschäftsleiter einer eigenverwalteten Gesellschaft bei Verletzung der ihnen obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber Dritten gemäß §§ 60, 61 InsO analog grundsätzlich persönlich haftbar gemacht werden können. Der BGH hat in seinem Urteil eine solche persönliche Haftung angenommen und damit die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in der Eigenverwaltung verschärft.

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