Nach einer umwandlungsrechtlichen Spaltung haften die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft gegenüber den Versorgungsberechtigten zehn Jahre lang als Gesamtschuldner für die Pensionsverpflichtungen. Wird eine der beteiligten Gesellschaften insolvent, hat der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einen Anspruch gegen die andere beteiligte Gesellschaft, denn der Anspruch der Versorgungsberechtigten gegen die andere Gesellschaft aufgrund der Gesamtschuld geht auf ihn über.

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