Seit dem 1. März 2020 ausgereichte Darlehen unterliegen dank neuer Gesetzgebung Privilegierungen im Hinblick auf insolvenzrechtliche Anfechtungs- und Haftungstatbestände.

Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) verkündet. Dieses trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

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